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GemeinsameErklärungunterzeichnetam14.November1989inWarschau
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unbeschadetihrerpolitischenAusrichtungoderreligiösenÜberzeugungneueMöglichkeiten
fürBegegnungenundgemeinsameVorhabeneröffnet.
19.SiewürdigenundunterstützendieTätigkeitdesJugendforumsBundesrepublik
DeutschlandVolksrepublikPolen.
20.AngesichtsderbesonderenBedeutungderzwischenmenschlichenKontaktefür
VerständigungundVertrauenzwischendenVölkernwerdenbeideSeitenihreBestimmungen
überReise-undTouristenverkehrmitdemZielüberprüfen,Austausch,Besuchsreisenund
Begegnungenzuerleichtern;siewerdendabeiinsbesondereJugendlicheundRentnerberück-
sichtigen.
21.Berlin(West)nimmtanderEntwicklungderZusammenarbeitunterstrikter
EinhaltungundvollerAnwendungdesViermächte-Abkommensvom3.September1971teil.
III.
22.DieBundesrepublikDeutschlandunddieVolksrepublikPolenunterstreichen
diebesondereBedeutungihrerwirtschaftlichenundfinanziellenZusammenarbeitals
einenFaktor,derihreGesamtbeziehungenfestigtundbelebt.Siewerdendeshalbihre
Anstrengungenfortsetzen,günstigeVoraussetzungenfürdieweitereEntwicklungdieser
Zusammenarbeitzuschaffen.
23.BeideSeitensindsicheinig,daBdereingeleitetewirtschaftlicheReformprozeB
unddieunerläBlichenbinnenwirtschaftlichenAnstrengungeninPolendurchinternationale
Zusammenarbeit,undzwarsowohlbilateralalsauchinmultilateralabgestimmterForm,
ergänztwerdenmüssen.
24.BeidestimmenindiesemZusammenhangdarinüberein,daBderAbschluBeiner
KreditvereinbarungmitdemInternationalenWährungsfondsaufderGrundlageeines
tragfähigenpolnischenAnpassungsprogrammsvonfundamentalerBedeutungist.Die
BundesregierungunterstütztnachdrücklicheinebaldigekonstruktiveEinigungPolensmit
demInternationalenWährungsfonds.
25.WichtigistauchdiebaldigeGewährungvonKreditenderWeltbankandie
VolksrepublikPolen,wofürsichdieBundesregierungebenfallsnachdrücklicheinsetzt.
26.DieBundesregierungwirdsichdarüberhinausimPariserClubdafüreinsetzen,
daBdiepolnischenZahlungsverpflichtungenimRahmeneinerlangfristigenRegelungzu
Bedingungen,diederpolnischenZahlungsfähigkeitmöglichstweitgehendRechnungtragen,
umgeschuldetwerden.
27.DieBundesrepublikDeutschlandunddieVolksrepublikPolenbegrüBendie
UnterzeichnungdesAbkommenszwischenderEuropäischenWirtschaftsgemeinschaftund
derVolksrepublikPolenüberHandelundKooperation.BeideSeitenwerdenbesondere
Anstrengungenunternehmen,dieindiesemAbkommeneröffnetenMöglichkeitenzunutzen.
Eswirdu.a.angestrebt,denMarktzugangfürpolnischeWarenzuverbessern.
28.DieBundesregierungistbereit,auchbilateralihrenBeitragsowohlzurauBen-
wirtschaftlichenAbstützungdeswirtschaftlichenReformprozessesinPolenalsauchzur
FörderungderwirtschaftlichenZusammenarbeitzuleisten.