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ChristophBecker,SystematischeAnlagevonZivilgesetzbüchern
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setzensowohldieDigestenalsauchderCodexIustinianusvoraus.Die
ZusammenstellungenhabennichtdasZiel,einenLeserzuunterrichten,
deralleinseineAllgemeinbildungzurLektüremitbringt,undihmdie
eigenständigeLösungeinerRechtsfragezuermöglichen.
AuchkeineinzigesderfolgendenGesetzedesfrühen,deshohen
unddesspätenMittelalterssowiederfrühenNeuzeit,fürStädte,für
TerritorienoderfürganzeReicheentstehend,hatdiestrengeSystematik
derInstitutionen.WiesehrmanindesseneinOrdnungsbedürfnisemp-
fand,istdaranerkennbar,dassdiefrühneuzeitlichenReformationensich
zumindestumeinenumerischeOrdnungmitwenigstenszwei,oftauch
dreiEbenenbemühen.ZusammenhängeundTrennungenzwischenden
RegelungensindaufdieseWeisebesserzuerkennenalsindenälteren
Aufzeichnungen.DienumerischeEinteilungstelltzwarkeineGliederung
nachSystembegriffendar.DaaberdiejustinianischenInstitutioneneinen
überragendwichtigenBestandteilderjuristischenStudieninMittelalter
undfrüherNeuzeitausmachten,bliebdasgaianischeSchemaimmerzu
imGedächtnisdereuropäischenJuristenhaften.UngezähltenJuristen
ermöglichteesdenUmgangmitdemimStudiumerlerntengemeinen
Recht(iuscommune),mitReichsrechtundmitPartikularrechtinall
seinerVielfältigkeitundUnübersichtlichkeit.
C.SYSTEMATIKINNEUZEITLICHENGESETZBÜCHERN
DenaneinerdereuropäischenjuristischenFakultätengelehrten
fürstlichenRätenoderStadtschreibern,welcheanderKonzeptionneuer
Gesetzebeteiligtwaren,hättesichderGedankeaufdrängenkönnen,ihr
SystemwissenindenDenkschriftenundEntwürfenzudenneuenGe-
setzenfürjedermannsichtbarzumachen.DennaheliegendenSchluss,
GesetzekönntenebensosystematischaufgebautseinwieeinLehrwerk,
scheintindessenkeinerderRätegezogenzuhaben.Vielleichterwogen
sieesimStillen.IndenGesetzenbildetesichabereinesolcheIdeebis
zurMittedes18.Jahrhundertsnichtlesbarab.
I.NATURRECHTSLEHRENALSVERMITTLER
DamitdieGesetzeselbsteinensystematischenAufbauempfingen,
bedurfteeseineskleinenideengeschichtlichenUmweges.DerUmweg